Startwohnungen zur Verfügung stellen!

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Der Einstieg in das selbstständige Leben in Form eines eigenen Wohnraumes, sprich der ersten eigenen Wohnung stellt für junge Menschen eine wichtige und vor allem entscheidende Phase ihres Lebens dar. Der Grad der Selbstständigkeit hängt hierbei maßgeblich vom finanziellen Faktor ab. Oft können sich nur jene jungen Menschen in Ausbildung oder kurz nach Abschluss einer solchen eine Wohnung leisten, wenn Eltern oder andere Verwandte den finanziellen Aufwand oder zumindest einen Teil davon übernehmen. Hier besteht ohne Zweifel ein Ungleichgewicht. Für Familien mit niedrigerem Einkommen ist es nahezu unmöglichen ihren Kindern die notwendige Hilfe für den Start in das selbstständige Leben geben. Daher ist es Aufgabe der öffentlichen Hand, Maßnahme gegen das bestehende Ungleichgewicht im Bereich der Wohnungspolitik zu setzen.

 

Die notwendige Anzahl solcher Startwohnung soll sich an der Anzahl junger Menschen in Ausbildung orientieren. Startwohnungen sollten die Größe von 50 m2 nicht übersteigen. Der Anspruch auf eine Startwohnung soll an die Ausbildung (inkl. Zivil- bzw. Präsenzdienst) ab der Vollendung des 17. Lebensjahres, unabhängig ob Schule oder Lehre oder im Anschluss an die Reifeprüfung gebunden sein. Es muss dementsprechend eine Gehaltsdeckelung nach oben und unten geben, die sich nicht am Gehalt der Erziehungsberechtigten orientiert, sondern am Einkommen der jungen Mieterinnen und Mieter bzw. an dem Deckel der Familienbeihilfe. Ebenso muss ein Mindest- und Höchstalter bestimmt werden, sowie die Frist nach Abschluss einer Ausbildung in der die Startwohnung geräumt werden muss. Die Mieterinnen und Mieter müssen während sie eine Startwohnung bewohnen weiterhin auf der Wohnungsliste der Gemeinde gereiht sein, um nach Verlassen der Startwohnung eine Möglichkeit auf eine neue Wohnung zu haben.

 

Daher fordert die Bundeskonferenz der Jungen Generation:

  • dass alle Gemeinden leistbare Startwohnungen für junge Menschen in Ausbildung zur Verfügung stellen.
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